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23. Juni 2026·von Mehmet Genco·7 Min Lesezeit

Barrierefreie Website (BFSG): Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und anders als bei vielen anderen Regelungen gibt es für Websites und Online-Shops keine Übergangsfrist. Wer im B2C-Bereich eine digitale Dienstleistung anbietet, muss heute handeln. Dieser Artikel erklärt, wen das Gesetz trifft, was technisch mindestens umgesetzt werden muss und was passiert, wenn man nichts tut.

Auf einen Blick

Was müssen Unternehmen beim BFSG beachten?

Das BFSG verpflichtet alle B2C-Unternehmen (außer Kleinstunternehmen mit unter 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Umsatz) seit dem 28. Juni 2025 zur digitalen Barrierefreiheit. Für Websites und Online-Shops gilt die Norm WCAG 2.1 Level AA als Mindeststandard. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 €.

Laptop mit barrierefreier Website, Screenreader-Symbol und WCAG-Checkliste im Hintergrund – Fly & Froth

Was ist das BFSG – und warum gilt es jetzt?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft getreten. Es ist keine neue Erfindung, sondern die verspätete nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie: Mit dem BFSG wurde der European Accessibility Act (EAA) ins nationale Recht überführt.

Das Ziel ist einfach formuliert: Allen Menschen soll die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden – das schließt Menschen mit Behinderung, aber auch ältere Personen und Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien ein.

Warum ist das relevant? Zum Jahresende 2023 lebten in Deutschland rund 7,9 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung.

Bezogen auf die Gesamtbevölkerung waren das 9,3 % der Menschen in Deutschland. Rechnet man ältere Menschen mit temporären Einschränkungen hinzu, ist der Kreis der Betroffenen deutlich größer – und damit der potenzielle Nutzerkreis einer barrierefrei gestalteten Website.


Wen trifft das BFSG – und wen nicht?

Das Gesetz betrifft nicht jedes Unternehmen in Deutschland. Seit dem 28. Juni 2025 müssen nahezu alle digitalen Produkte und Dienstleistungen – insbesondere Online-Shops – barrierefrei gestaltet sein. Das Gesetz gilt für Wirtschaftsakteure im B2C-Bereich; Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind dabei ausgenommen.

Wichtig: Waren online zum Verkauf anzubieten gilt als Dienstleistung – das heißt, Online-Shops und Apps sind auf jeden Fall betroffen. Und: Das BFSG gilt nicht für Online-Shops, die sich ausschließlich an Geschäftskunden (B2B) richten.

Ein konkretes Beispiel aus den IHK-Leitlinien verdeutlicht die Grenzziehung: Ein Kosmetikstudio mit 11 Beschäftigten, das die Terminbuchung und den Verkauf von Cremes über seine Website anbietet, ist betroffen – denn das Unternehmen ist groß genug und bietet Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an.

KonstellationBetroffen vom BFSG?
B2C-Online-Shop, 15 Mitarbeitende✅ Ja
Reine B2B-Plattform❌ Nein
Dienstleister, < 10 MA, < 2 Mio. € Umsatz❌ Nein (Ausnahme Dienstleistungen)
Produkthersteller, egal welche Größe✅ Ja

Übergangsfristen: Was gilt für Websites?

Hier ist Klarheit wichtig, weil viele Unternehmen auf eine Schonfrist gehofft haben. Betroffene Websites und Online-Shops fallen nicht unter Übergangsfristen und müssen ab dem 29. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.

Übergangsfristen gibt es nur in zwei eng begrenzten Fällen: Dienstleistungen, die nur mithilfe von Produkten im Anwendungsbereich des BFSG erbracht werden können, dürfen bis 27. Juni 2030 weiterhin mit diesen Produkten erbracht werden. Außerdem: Nicht barrierefreie Selbstbedienungsterminals bleiben bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer bestehen – maximal jedoch bis 2040, was einer Übergangsfrist von 15 Jahren entspricht.

Für den typischen Unternehmenswebauftritt oder Shop gilt also: kein Aufschub. Wer eine professionelle Website mit klaren Standards plant oder überarbeitet, sollte die BFSG-Anforderungen von Beginn an in die technische Konzeption einbeziehen.


Technische Mindestanforderungen: Was muss die Website können?

Die technischen Anforderungen orientieren sich an EN 301 549 und den WCAG 2.1 (Level AA). Vorgeschrieben sind unter anderem Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit, klare Fehlermeldungen und robuste Code-Strukturen.

Die WCAG-Richtlinien definieren drei Stufen (A, AA und AAA); Webauftritte müssen mindestens die Stufe AA erfüllen, um als barrierefrei zu gelten.

Die Stufe der Barrierefreiheit wird für jede einzelne Seite geprüft, nicht für die gesamte Website auf einmal.

Konkret bedeutet das für den Websitebetrieb u. a.:

  • Alternativtexte für alle relevanten Bilder, damit Screenreader den Inhalt vorlesen können
  • Vollständige Tastaturbedienbarkeit – kein Zwang zur Mausbedienung
  • Ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund
  • Verständliche Fehlermeldungen in Formularen, nicht nur Rot-Markierungen
  • Untertitel für Videoinhalte und Beschreibungen für Audio-Content
  • Barrierefreiheitserklärung auf der Website

Eine Studie von Aktion Mensch und Google zeigt, wie weit viele Unternehmen noch von diesem Ziel entfernt sind: Nur ein Drittel der im Test untersuchten Shops war barrierefrei. Mangelnde Tastaturbedienbarkeit war dabei die häufigste Barriere: Nur 20 von 65 getesteten Webseiten waren allein über die Tastatur bedienbar.

Damit ein Online-Shop als barrierefrei gilt, muss der gesamte Webauftritt – inklusive Cookie-Banner, Produktauswahl und Checkout-Prozess – die Vorgaben erfüllen. Externe Erweiterungen sowie Plugins erfüllen die Kriterien des BFSG oftmals nicht vollständig und sind in dem Fall keine gesetzlich ausreichende Lösung.


Welche Pflichten kommen zusätzlich zur Technik?

Die technische Umsetzung allein reicht nicht aus. Zusätzlich verlangt das BFSG eine Barrierefreiheitserklärung, eine Konformitätsbewertung und bei Produkten eine CE-Kennzeichnung.

Produkte oder Dienstleistungen sind nach dem BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Grundsätzlich gilt dabei: Eine Wahrnehmung muss immer über mindestens zwei Sinne möglich sein – also zum Beispiel das Vorlesen schriftlicher Informationen.

Die Dokumentation hat auch eine Aufbewahrungspflicht: Die technische Dokumentation muss für fünf Jahre in schriftlicher oder elektronischer Form aufbewahrt werden.

Das Thema berührt sich inhaltlich auch mit der Datenschutzgrundverordnung, etwa bei Cookie-Bannern und Formularen. Wer seine DSGVO-konforme Website bereits sauber aufgestellt hat, hat einen guten Ausgangspunkt – muss aber zusätzlich die BFSG-Anforderungen prüfen.


Was droht bei Nichterfüllung?

Die Konsequenzen sind konkret und nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Bei Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Verbraucher können sich direkt an die Marktüberwachungsbehörde ihres Bundeslandes wenden, um Verstöße zu melden. Auch anerkannte Verbände und Einrichtungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz haben dieses Recht. Mitbewerber können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen – in diesem Fall drohen Unterlassung und Schadensersatz.

Bei Nichteinhaltung können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen werden.

Der pragmatische Ansatz: Eine neue Website von Grund auf barrierefrei zu bauen ist erheblich einfacher und günstiger, als eine bestehende Website nachträglich umzurüsten. Wer einen Webdesign-Auftrag mit klaren Standards vergibt und dabei WCAG-Konformität explizit als Anforderung einbringt, vermeidet kostspielige Nacharbeiten. Bei Fly & Froth ist das Thema technische Zugänglichkeit fester Bestandteil unserer Entwicklungsarbeit – sprechen Sie uns gerne direkt an: per WhatsApp oder Telefon unter +49 163 1474127 oder per E-Mail an info@fly-froth.com.

FAQ: Webdesign

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen?

Ja – Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und weniger als 10 Personen beschäftigen sowie einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben, sind von der BFSG-Pflicht bei Dienstleistungen ausgenommen. Achtung: Wer betroffene Produkte herstellt, ist unabhängig von der Größe verpflichtet.

Welcher technische Standard muss für eine Website erfüllt sein?

Websites müssen mindestens die WCAG 2.1 Level AA erfüllen, die in der europäischen Norm EN 301 549 verankert ist. Dazu gehören u. a. Alternativtexte für Bilder, vollständige Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Farbkontraste und verständliche Fehlermeldungen. Die Prüfung erfolgt seitenweise, nicht für die gesamte Domain auf einmal.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?

Nein. Das BFSG gilt nur für Angebote gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C). Online-Shops oder Websites, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, fallen nicht unter das Gesetz.

Was passiert, wenn ich meine Website nicht anpasse?

Bei Verstößen kann die Marktüberwachungsbehörde Bußgelder bis zu 100.000 € verhängen oder die Bereitstellung des Angebots untersagen. Zusätzlich können Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen, was Unterlassung und Schadensersatz nach sich ziehen kann.

Gibt es eine Übergangsfrist für Websites?

Nein. Betroffene Websites und Online-Shops müssen seit dem 29. Juni 2025 barrierefrei sein – es gibt für sie keine Übergangsfrist. Übergangsfristen gelten nur für Selbstbedienungsterminals (bis 2040) und vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge (bis 2030).

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